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§ 94 Allgemeine Bergpolizeiverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1975

Bahnverladung.

§ 94

(1) Die auf die Verladegleise gestellten Eisenbahnwagen dürfen nur unter Aufsicht verläßlicher Personen verschoben werden.

(2) Beim Verschieben von Hand aus dürfen die Wagen nicht gezogen und nicht an den Puffern angeschoben werden. Beim mechanischen Verschieben mit endlosem Seil ist der Haken des Schleppseiles am Wagen so zu befestigen, daß er nicht abgleiten kann.

(3) Für die Verschubarbeit sind Hemmschuhe und Bremsknüppel in ausreichender Zahl bereitzuhalten.

(4) Bevor ein Wagen in Bewegung gesetzt wird, ist ein deutlich vernehmbares Warnsignal zu geben.

(5) Zum Besteigen offener Eisenbahnwagen sind Leitern oder Treppen bereitzuhalten.