§ 93
Die bei der Lokomotivförderung in Verwendung stehenden Signale sind an geeigneten Stellen auf Tafeln in deutlicher Schrift ersichtlich zu machen.
§ 93
Die bei der Lokomotivförderung in Verwendung stehenden Signale sind an geeigneten Stellen auf Tafeln in deutlicher Schrift ersichtlich zu machen.