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§ 83 Allgemeine Bergpolizeiverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1975

§ 83

Das Wiedereinrichten eines entgleisten Fördergestelles, Wagens oder Gegengewichtes, die Veränderung der Belastung des Gegengewichtes, das Kürzen oder Längen des Seiles sowie die Vornahme von Ausbesserungen in Schächten, Brems- und Haspelbergen darf nur erfolgen, wenn sowohl das Fördergestell oder der Förderwagen als auch das Gegengewicht unabhängig von der Brems- oder Fördereinrichtung zuverlässig festgehalten sind. Ausgenommen sind kleine Ausbesserungen in Förderschächten, die vom Fördergestell aus vorgenommen werden, und Arbeiten in Teilen des Schachtes, Brems- oder Haspelberges, wo die Belegschaft durch die Förderung nicht gefährdet ist.

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