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§ 68 Allgemeine Bergpolizeiverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1975

§ 68

(1) Haspelräume und Bremsstätten (Hornstätten) müssen so geräumig sein, daß die Haspel und Bremsen unbehindert und gefahrlos bedient werden können. Sind sie mit einem eigenen Maschinenwärter oder Bremser besetzt, so müssen sie während der Förderung durch eigens für diesen Zweck bestimmte Lampen beleuchtet sein.

(2) Vor Haspel- und Bremswerken müssen hinreichend starke Verschläge angebracht sein, die ein Übertreiben des Fördergestells, Wagens oder Gegengewichtes sowie eine unbeabsichtigte Annäherung von Personen an die Seiltrommel verhindern.

(3) Der Seilauflauf ist so einzurichten, daß er nicht von Hand aus geregelt werden muß.

(4) Wird nicht von der Bremsstätte, sondern von Zwischenläufen aus abgebremst, so muß das Bremswerk von jedem Anschlagpunkt aus leicht gehandhabt werden können, ohne daß der Bremser genötigt ist, in den Schacht oder Bremsberg zu treten.

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