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§ 43 Allgemeine Bergpolizeiverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1975

Schachtarbeiten.

§ 43

(1) Bei Arbeiten in Schächten oder anderen stark geneigten Grubenbauen, die nicht von festen Arbeitsbühnen aus vorgenommen werden, sind die Arbeiter durch Anseilen vor Absturz zu schützen.

(2) Für umfangreiche Arbeiten in Schächten sind doppelte Bühnen zu schlagen.

(3) Bei Arbeiten in oder unter den Fördertrummen seigerer oder geneigter Schächte und Gesenke ist während der Dauer der Arbeit die Förderung auszusetzen oder es sind Vorkehrungen zu treffen, die eine Gefährdung der Arbeiter durch den Förderbetrieb zuverlässig ausschließen.