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§ 42 Allgemeine Bergpolizeiverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1975

Bergemühlen.

§ 42

(1) Bergemühlen müssen so angelegt werden, daß sie die Lagerstätte oder den brandgefährlichen Alten Mann nicht in Mitleidenschaft ziehen können.

(2) Das Betreten des Bruchraumes von Bergemühlen ist verboten.