Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1975
Bergemühlen.
§ 42
(1) Bergemühlen müssen so angelegt werden, daß sie die Lagerstätte oder den brandgefährlichen Alten Mann nicht in Mitleidenschaft ziehen können.
(2) Das Betreten des Bruchraumes von Bergemühlen ist verboten.