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§ 343 Allgemeine Bergpolizeiverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1975

Schutz gegen Staub.

§ 343

Bei Arbeiten, die mit Staubentwicklung verbunden sind, ist dafür zu sorgen, daß eine Gefährdung der Gesundheit der Arbeiter durch den Staub vermieden wird.