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§ 33 Allgemeine Bergpolizeiverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1975

§ 33

(1) In geneigten Bauen, in denen der Ausbau nicht fest verlagert werden kann, und in Bauen, in denen seitlicher Gebirgsdruck auftritt, sind die einzelnen Ausbauteile gegeneinander zu verspreizen.

(2) Bei Anwendung von Getriebezimmerung sind die letzten Gezimmer vor Ort mit eisernen Klammern oder auf sonstige geeignete Art untereinander zu verbinden.

(3) Mangelt es an einer festen Sohle, so sind die Stempel auf Grundsohlen oder Unterlagsplatten zu stellen.