vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 302 Allgemeine Bergpolizeiverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1975

XV. MASCHINEN UND ELEKTRISCHE ANLAGEN.

1. Allgemeines. Betriebsräume.

§ 302

(1) Das Betreten von Betriebsräumen, in denen sich Maschinen befinden, ist Unbefugten verboten. Dieses Verbot ist an den Eingangstüren durch Anschlag ersichtlich zu machen.

(2) Die Maschinenräume und Werkstätten sollen licht, geräumig und gut lüftbar sein und sauber gehalten werden. Die Türen müssen nach außen aufschlagen.