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§ 298 Allgemeine Bergpolizeiverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1975

Ausbildung in der ersten Hilfeleistung.

§ 298

(1) In der ersten Behandlung Unfallverletzter und Erkrankter sind durch einen Arzt auszubilden:

  1. a) alle Mitglieder der Grubenwehren,
  2. b) auf Betrieben, die keine eigene Grubenwehr besitzen, 2 vom Hundert der Gesamtbelegschaft, mindestens aber so viele Personen, daß auf jede Schicht (jedes Drittel) wenigstens zwei entfallen,
  3. c) sämtliche Betriebsangestellte und Betriebsaufseher.

(2) Die in Abs. 1 vorgeschriebene Ausbildung ist alle drei Jahre zu wiederholen.