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§ 299 Allgemeine Bergpolizeiverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1975

§ 299

Jede in der Ersten Hilfe ausgebildete Person ist mit einer gedruckten Anweisung (Merkblatt) über die erste Hilfeleistung zu versehen. Eine solche Anweisung ist auch im Verbandzimmer und in der Mannschaftsstube anzuschlagen.