§ 289
Für die Leitung der Gasschutzwehr ist eine Person zu bestellen, die hiefür die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen aufweist. Die Bestellung ist der Berghauptmannschaft zu melden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
§ 289
Für die Leitung der Gasschutzwehr ist eine Person zu bestellen, die hiefür die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen aufweist. Die Bestellung ist der Berghauptmannschaft zu melden.
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