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§ 270 Allgemeine Bergpolizeiverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1975

Befeuchtung der Grubenbaue.

§ 270

(1) In allen zur Kohlengewinnung, Förderung, Fahrung und Wetterführung dienenden Grubenbauen mit gefährlicher Kohlenstaubentwicklung oder‑ablagerung sind Firste, Ulme, Ausbau und die hereingewonnene Kohle ausgiebig zu befeuchten.

(2) Der niedergeschlagene Kohlenstaub ist laufend auszufördern.

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