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§ 261 Allgemeine Bergpolizeiverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1975

Wettermenge.

§ 261

In schlagwettergefährdeten Gruben dürfen die nach § 215 Abs. 1 erforderlichen Wettermengen in Schichten mit schwächerer oder keiner Belegung nicht verringert werden.