Wettermenge.
§ 261
In schlagwettergefährdeten Gruben dürfen die nach § 215 Abs. 1 erforderlichen Wettermengen in Schichten mit schwächerer oder keiner Belegung nicht verringert werden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Wettermenge.
§ 261
In schlagwettergefährdeten Gruben dürfen die nach § 215 Abs. 1 erforderlichen Wettermengen in Schichten mit schwächerer oder keiner Belegung nicht verringert werden.
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