vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 261 Allgemeine Bergpolizeiverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1975

Wettermenge.

§ 261

In schlagwettergefährdeten Gruben dürfen die nach § 215 Abs. 1 erforderlichen Wettermengen in Schichten mit schwächerer oder keiner Belegung nicht verringert werden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)