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§ 260 Allgemeine Bergpolizeiverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1975

§ 260

(1) In schlagwettergefährdeten Gruben dürfen zur Unterbringung der Nachnahmeberge bei gutem Hangenden streichende Strecken mit breitem Blick oder mit Raumschaffungen betrieben werden, wenn die offene Strecke stets höher als der Versatz liegt.

(2) Das Auffahren mit breitem Blick (Raumschaffung) darf erst 15 m vom Querschlagkreuz oder vom Anschlagpunkt des Bremsberges begonnen werden.