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§ 24 Allgemeine Bergpolizeiverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1975

Sicherung gegen Absturz.

§ 24

(1) Arbeiter, die im Tagbau an absturzgefährlichen Stellen beschäftigt werden, müssen zur Verhütung des Abstürzens angeseilt sein.

(2) Seile und Sicherheitsgürtel sind in trockenen Räumen aufzubewahren und vor jedem Gebrauch auf Beschädigungen zu untersuchen.

(3) Seile und Gürtel, die infolge Beschädigungen oder Abnützung oder wegen ihres Alters nicht mehr die nötige Festigkeit besitzen, sind abzulegen.