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§ 237 Allgemeine Bergpolizeiverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1975

Grubenausbau.

§ 237

In brandgefährdeten Gruben ist der Grubenausbau besonders sorgfältig herzustellen und instand zu halten, um der Entstehung von Verbrüchen und von Hohlräumen hinter dem Ausbau vorzubeugen.