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§ 228 Allgemeine Bergpolizeiverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1975

Wetterriß.

§ 228

In brand-, schlagwetter- und kohlenstaubgefährdeten Gruben ist über die Führung und Verteilung der Wetter ein ausführlicher Wetterriß (§ 201 lit. b) anzulegen und am laufenden zu erhalten.