Auswetterung vergaster Grubenräume.
§ 207
(1) Bei der Auswetterung vergaster Grubenräume von größerer Ausdehnung sind die Abwetter so zu führen, daß sie keine Belegörter mehr berühren. Auch sind die Zugänge zum abziehenden Wetterstrom augenfällig als unbetretbar zu kennzeichnen.
(2) Bei solchen Arbeiten sind Atemschutz- und Wiederbelebungsgeräte gebrauchsfertig bereitzuhalten.
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