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§ 206 Allgemeine Bergpolizeiverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1975

Abschluß des Alten Mannes.

§ 206

Alter Mann, aus dem der Austritt schlechter Wetter in bedenklichen Mengen zu befürchten ist, muß gegen die offenen Grubenräume wetterdicht abgeschlossen werden.