vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 204 Allgemeine Bergpolizeiverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1975

§ 204

Auch wenn in einer Grube schlechte Wetter noch nicht wahrgenommen wurden, ist sie stets aufmerksam auf das Auftreten von Schlagwettern und anderen schlechten Wettern zu beobachten.