Wetterbuch.
§ 202
Die Ergebnisse aller Wettermessungen und ‑untersuchungen sind in einem eigenen Wetterbuch einzutragen. Das Wetterbuch ist mindestens ein Jahr aufzubewahren.
Wetterbuch.
§ 202
Die Ergebnisse aller Wettermessungen und ‑untersuchungen sind in einem eigenen Wetterbuch einzutragen. Das Wetterbuch ist mindestens ein Jahr aufzubewahren.