Behandlung offenen Geleuchtes.
§ 195
Offenes Geleuchte ist stets derart aufzuhängen oder hinzustellen, daß es Holz oder andere brennbare Stoffe nicht entzündet.
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Behandlung offenen Geleuchtes.
§ 195
Offenes Geleuchte ist stets derart aufzuhängen oder hinzustellen, daß es Holz oder andere brennbare Stoffe nicht entzündet.
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