Behandlung offenen Geleuchtes.
§ 195
Offenes Geleuchte ist stets derart aufzuhängen oder hinzustellen, daß es Holz oder andere brennbare Stoffe nicht entzündet.
Behandlung offenen Geleuchtes.
§ 195
Offenes Geleuchte ist stets derart aufzuhängen oder hinzustellen, daß es Holz oder andere brennbare Stoffe nicht entzündet.