Prüfung der elektrischen Lampen.
§ 128
(1) Die Arbeiter haben die ihnen übergebenen elektrischen Lampen vor der Anfahrt auf ihre Unversehrtheit sowie auf ihren Verschluß zu prüfen. Mangelhafte Lampen sind sofort zurückzugeben.
(2) Sämtliche in Benützung stehenden Lampen sind mindestens einmal jährlich durch eine vom Betriebsleiter bestimmte sachkundige Person auf ihre vorschriftsmäßige Beschaffenheit zu untersuchen. Ebenso sind neue und ausgebesserte Lampen zu prüfen, bevor sie in Gebrauch genommen werden. Der Tag und das Ergebnis der Untersuchung sind unter Anführung der Nummern der untersuchten Lampen in einem eigenen Vormerkbuch laufend einzutragen.
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