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§ 11 Allgemeine Bergpolizeiverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1975

Einfriedung von Tagbrüchen und brennenden Halden.

§ 11

Stellen, an denen gefahrdrohende Tagbrüche entstanden oder zu gewärtigen sind, und Halden, die brennen oder schädliche Gase entwickeln, müssen mit mindestens 80 cm hohen Einfriedungen umgeben sein.