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§ 10 Allgemeine Bergpolizeiverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1975

II. TAGANLAGEN, SCHUTZ DER OBERFLÄCHE.

Abgrenzung der Taganlagen.

§ 10

Die Taganlagen einschließlich der Werksplätze und Halden sind, wenn es die Sicherheit erfordert, gegen die Nachbargrundstücke deutlich (durch Mauern, Zäune, Gräben) abzugrenzen.