Benützung und Untersuchung der Fahrabteilungen.
§ 108
Das Ein- und Ausführen des Gezähes hat nach Möglichkeit im Wege der Förderung zu geschehen. Muß es durch die Arbeiter selbst besorgt werden, so sind die mitgeführten Gezähestücke zusammengebunden derart zu tragen, daß kein Stück herabfallen kann.
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