vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 108 Allgemeine Bergpolizeiverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1975

Benützung und Untersuchung der Fahrabteilungen.

§ 108

Das Ein- und Ausführen des Gezähes hat nach Möglichkeit im Wege der Förderung zu geschehen. Muß es durch die Arbeiter selbst besorgt werden, so sind die mitgeführten Gezähestücke zusammengebunden derart zu tragen, daß kein Stück herabfallen kann.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte