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Artikel 18 EUROCHEMIC - Europäische Gesellschaft für Aufarbeitung Kernbrennstoffe

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.7.1959

Artikel 18

a) Eine Vertragsregierung, die nicht oder nicht mehr Aktionär ist und unter deren Staatsangehörigen sich kein Aktionär der Gesellschaft befindet, kann nach fünfzehn Jahren unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten durch ein an den Generalsekretär der Organisation für Europäische Wirtschaftliche Zusammenarbeit zu richtendes Kündigungsschreiben von diesem Übereinkommen zurücktreten.

b) Der Rücktritt eines Staates, in dem sich der Sitz oder eine Einrichtung der Gesellschaft befindet, wird für diesen Staat erst dann wirksam, wenn der Sitz oder die Einrichtung in einen anderen Staat verlegt worden ist.

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