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Artikel 16 EUROCHEMIC - Europäische Gesellschaft für Aufarbeitung Kernbrennstoffe

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.7.1959

Artikel 16

Jede Streitigkeit zwischen den Vertragsregierungen über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens wird von der Sondergruppe geprüft und kann, falls es zu keiner gütlichen Einigung kommt, durch Vereinbarung zwischen den betreffenden Regierungen dem Gericht unterbreitet werden, das durch das Übereinkommen vom 20. Dezember 1957 über die Einrichtung einer Sicherheitskontrolle auf dem Gebiet der Kernenergie errichtet wurde.

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