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GATT - Schlußakte der 9. Tagung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.10.1957

§ 0

GATT - Schlußakte der 9. Tagung

Kurztitel

GATT - Schlußakte der 9. Tagung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 86/1958

Inkrafttretensdatum

07.10.1957

Langtitel

(Übersetzung.)

SCHLUSSAKTE DER NEUNTEN TAGUNG DER VERTRAGSPARTEIEN DES ALLGEMEINEN ZOLL- UND HANDELSABKOMMENS

(Übersetzung)

PROTOKOLL ZUR ÄNDERUNG DES TEILES I UND DER ARTIKEL XXIX UND XXX DES ALLGEMEINEN ZOLL- UND HANDELSABKOMMENS

(Übersetzung)

PROTOKOLL ZUR ÄNDERUNG DER PRÄAMBEL UND DER TEILE III UND III DES ALLGEMEINEN ZOLL- UND HANDELSABKOMMENS

(Übersetzung)

PROTOKOLL ÜBER ORGANISATORISCHE ÄNDERUNGEN DES ALLGEMEINEN ZOLL- UND HANDELSABKOMMENS

(Übersetzung)

PROTOKOLL ZUR BERICHTIGUNG DES FRANZÖSISCHEN WORTLAUTES DES ALLGEMEINEN ZOLL- UND HANDELSABKOMMENS

(Übersetzung)

Niederschrift zur Berichtigung des Protokolls zur Änderung des Teiles I und der Artikel XXIX und XXX des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens, des Protokolls zur Änderung der Präambel und der Teile II und III des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens und des Protokolls über organisatorische Änderungen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens

(Übersetzung)

Niederschrift, betreffend die Unterzeichnung des Protokolls über organisatorische Änderungen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens

(Übersetzung)

ABKOMMEN ÜBER DIE ORGANISATION FÜR DIE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIETE DES HANDELS

StF: BGBl. Nr. 86/1958 (NR: GP VIII RV 65 AB 93 S. 11 . BR: S. 119.)

Sonstige Textteile

Nachdem

die Schlußakte der 9. Tagung der Vertragsparteien des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens,

das Protokoll zur Änderung des Teiles I und der Artikel XXIX und XXX des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens,

das Protokoll zur Änderung der Präambel und der Teile II und III des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens,

das Protokoll über organisatorische Änderungen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens,

das Protokoll zur Berichtigung des französischen Wortlautes des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens vom 15. Juni 1955, die Niederschrift zur Berichtigung des Protokolls zur Änderung des Teiles I und der Artikel XXIX und XXX des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens, des Protokolls zur Änderung der Präambel und der Teile II und III des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens und des Protokolls über organisatorische Änderungen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens,

die Niederschrift, betreffend die Unterzeichnung des Protokolls über organisatorische Änderungen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens, und das Abkommen über die Organisation für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Handels, welche also lauten:

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten haben, erklärt der Bundespräsident diese Vereinbarungen unter dem Vorbehalt der Annahme des 4. Protokolls über Berichtigungen und Änderungen der Listen zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen im Hinblick auf Punkt 6 des Protokolls zur Änderung der Präambel und der Teile II und III des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesen Vereinbarungen enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Handel und Wiederaufbau und vom Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 17. Dezember 1956.

Ratifikationstext

Das Protokoll zur Änderung der Präambel und der Teile II und III des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens ist mit der Einschränkung der Bestimmungen seiner Z 8 a, b und c in seiner gemäß der Niederschrift zur Berichtigung des Protokolls zur Änderung des Teiles I und der Artikel XXIX und XXX des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens, des Protokolls zur Änderung der Präambel und der Teile II und III des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens und des Protokolls über organisatorische Änderungen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens berichtigten Fassung am 7. Oktober 1957 in Kraft getreten.

Die übrigen obenstehenden Vereinbarungen sind noch nicht in Kraft getreten. Der entsprechende Zeitpunkt wird jeweils gesondert kundgemacht werden.

Bis zum 1. Feber 1958 sind folgende Staaten Vertragspartner des Protokolls zur Änderung der Präambel und der Teile II und III des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens in seiner berichtigten Fassung geworden:

Australien, Bundesrepublik Deutschland, Burma, Ceylon, Dänemark, Finnland (mit einem Vorbehalt), Föderation von Rhodesien und Nyassaland, Frankreich, Ghana, Griechenland, Haiti, Indien (mit einem Vorbehalt), Indonesien, Italien, Japan, Kanada, Kuba, Malaya, Neuseeland Nikaragua, Norwegen, Österreich, Pakistan, Schweden (mit einem Vorbehalt), Südafrikanische Union (mit einem Vorbehalt), Tschechoslowakei, Türkei, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland, Vereinigte Staaten von Amerika (mit einem Vorbehalt).

Die oben angeführten Vorbehalte lauten folgendermaßen:

Finnland.

Mit der Maßgabe, daß die in diesem Protokoll enthaltenen Änderungen des Teiles II des Allgemeinen Abkommens nur insoweit Anwendung finden werden, als sie mit den innerstaatlichen Vorschriften, betreffend die mengenmäßigen Beschränkungen, die am 10. April 1947 gültig waren, nicht unvereinbar sind, und vorbehaltlich des Rechts, das Abkommen unter dem Vorbehalt anzunehmen, daß sein Teil II nur insoweit Anwendung finden wird, als er mit den innerstaatlichen Vorschriften, betreffend die mengenmäßigen Beschränkungen, die am 10. April 1947 in Geltung standen, oder mit den Rechtsvorschriften, die am 10. Oktober 1949 gültig waren und gegenwärtig noch gelten, nicht unvereinbar ist.

Indien.

Mit dem Vorbehalt, daß die in diesem Protokoll enthaltenen Änderungen des Teiles II des Allgemeinen Abkommens nur insoweit Anwendung finden werden, als sie mit den Rechtsvorschriften, die am 30. Oktober 1947 gültig waren, nicht unvereinbar sind, und vorbehaltlich des Rechts, das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen unter dem Vorbehalt anzunehmen, daß sein Teil II nur insoweit Anwendung finden wird, als er mit den Rechtsvorschriften, die am 30. Oktober 1947 gültig waren, nicht unvereinbar ist.

Schweden.

Mit dem Vorbehalt, daß die in diesem Protokoll enthaltenen Änderungen des Teiles II des Abkommens nur insoweit Anwendung finden werden, als sie mit den Rechtsvorschriften, die am 10. Oktober 1949 gültig waren, nicht unvereinbar sind, und vorbehaltlich des Rechts, das Abkommen unter dem Vorbehalt anzunehmen, daß sein Teil II nur insoweit Anwendung finden wird, als er mit den Rechtsvorschriften, die am 10. Oktober 1949 gültig waren und gegenwärtig noch gelten, nicht unvereinbar ist.

Südafrikanische Union.

Mit dem Vorbehalt, daß die in diesem Protokoll enthaltenen Änderungen des Teiles II des Allgemeinen Abkommens nur insoweit Anwendung finden werden, als sie mit den Rechtsvorschriften, die am 30. Oktober 1947 gültig waren, nicht unvereinbar sind, und vorbehaltlich des Rechts, das Abkommen unter dem Vorbehalt anzunehmen, daß sein Teil II nur insoweit Anwendung finden wird, als er mit den Rechtsvorschriften, die am 30. Oktober 1947 gültig waren und gegenwärtig noch gelten, nicht unvereinbar ist.

Vereinigte Staaten von Amerika.

Mit dem Vorbehalt, daß die in diesem Protokoll enthaltenen Änderungen des Teiles II des Allgemeinen Abkommens nur insoweit Anwendung finden werden, als sie mit den Rechtsvorschriften, die am 30. Oktober 1947 gültig waren, nicht unvereinbar sind, und vorbehaltlich des Rechts, das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen unter dem Vorbehalt anzunehmen, daß sein Teil II nur insoweit Anwendung finden wird, als er mit den Rechtsvorschriften, die am 30. Oktober 1947 gültig waren, nicht unvereinbar ist.

Präambel/Promulgationsklausel

Die VERTRAGSPARTEIEN haben auf ihrer Achten Tagung am 24. Oktober 1953 beschlossen, auf ihrer Neunten Tagung die Durchführung des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens auf Grund der bei seiner vorläufigen Anwendung gewonnenen Erfahrungen zu überprüfen und zu untersuchen, inwieweit es wünschenswert wäre, die Bestimmungen des Allgemeinen Abkommens und die zu seiner Durchführung getroffenen Abmachungen zu ändern oder zu ergänzen, damit die Verwirklichung der Ziele des Allgemeinen Abkommens beschleunigt und erleichtert wird.

Die VERTRAGSPARTEIEN haben auf ihrer Neunten Tagung, die vom 28. Oktober 1954 bis zum 7. März 1955 in Genf stattfand, folgende Übereinkünfte ausgearbeitet, die den vertretenen Regierungen vorgelegt werden:

1. Protokoll zur Änderung des Teiles I und der Artikel XXIX und XXX des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens;

2. Protokoll zur Änderung der Teile II und III des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens;

3. Protokoll über organisatorische Änderungen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens;

4. Abkommen über die Organisation für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Handels.

Die Texte dieser Übereinkünfte in englischer und französischer Sprache sind dieser Schlußakte beigefügt und werden hiemit beglaubigt.

ZU URKUND DESSEN haben die dazu gehörig bevollmächtigten Vertreter der Regierungen, die an dieser Tagung teilgenommen haben, diese Schlußakte unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Genf, am zehnten März neunzehnhundertfünfundfünfzig, in einer einzigen Ausfertigung in englischer und französischer Sprache, wobei beide Fassungen in gleicher Weise authentisch sind.

Die Regierungen, die Vertragsparteien des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens sind (im folgenden als „die Vertragsparteien“ und „das Allgemeine Abkommen“ bezeichnet),

IN DEM WUNSCHE, das Allgemeine Abkommen gemäß seinem Artikel XXX zu ändern, SIND wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN:

Die Regierungen, die Vertragsparteien des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens sind (im folgenden als „die Vertragsparteien“ und „das Allgemeine Abkommen“ bezeichnet),

IN DEM WUNSCHE, das Allgemeine Abkommen gemäß seinem Artikel XXX zu ändern, SIND wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN:

Die Regierungen, die Vertragsparteien des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens sind (im folgenden als „die Vertragsparteien“ und „das Allgemeine Abkommen“ bezeichnet),

IN DEM WUNSCHE, im Zusammenhang mit der Gründung der Organisation für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Handels das Allgemeine Abkommen zu ändern,

SIND wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN:

Die Regierungen, die Vertragsparteien des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens sind (im folgenden als „das Allgemeine Abkommen“ bezeichnet),

NACH FESTSTELLUNG, daß der französische Wortlaut des Allgemeinen Abkommens gewisser Berichtigungen bedarf,

SIND wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN:

I. Die Unterzeichneten, in ihrer Eigenschaft als Vertreter der Regierungen, die Vertragsparteien des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens sind, und vorbehaltlich der Rechte der Vertragsparteien nach Artikel XXX dieses Abkommens

SIND ÜBEREINGEKOMMEN, daß die Texte des Protokolls zur Änderung des Teiles I und der Artikel XXIX und XXX des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens, des Protokolls zur Änderung der Präambel und der Teile II und III des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens und des Protokolls über organisatorische Änderungen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens, geschehen zu Genf am 10. März 1955, wie folgt berichtigt werden und daß die Annahme jedes der vorerwähnten Protokolle als Annahme des gemäß dieser Niederschrift berichtigten Protokolls gilt:

Im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Protokolls über organisatorische Änderungen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens vom 10. März 1955 sind die Unterzeichneten

WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

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