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Artikel 7 GATT - Schlußakte der 9. Tagung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.10.1957

Artikel 7

Artikel 7 — Das Sekretariat

a) Die Versammlung ernennt einen Generaldirektor als obersten Verwaltungsbeamten der Organisation. Die Befugnisse, die Pflichten, das Dienstverhältnis und die Amtsdauer des Generaldirektors richten sich nach einer von der Versammlung genehmigten Regelung.

b) Der Generaldirektor und sein Vertreter sind berechtigt, an allen Sitzungen der Versammlung und der nachgeordneten Organe der Organisation teilzunehmen; sie haben jedoch kein Stimmrecht.

c) Der Generaldirektor ernennt die Bediensteten und setzt deren Pflichten und Dienstverhältnis nach einer von der Versammlung genehmigten Regelung fest.

d) Die Bediensteten werden soweit wie möglich auf breiter geographischer Grundlage und unter gebührender Berücksichtigung der verschiedenen, durch die Mitglieder vertretenen Typen der Volkswirtschaft ausgewählt. Oberster Grundsatz bei der Auswahl von Bewerbern und bei der Regelung des Dienstverhältnisses der Bediensteten ist die Gewährleistung eines Höchstmaßes an Leistung, Eignung, Unparteilichkeit und Integrität.

e) Die Verantwortlichkeiten des Generaldirektors und der Bediensteten haben ausschließlich internationalen Charakter. Bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten dürfen sie keine Weisungen von einer Regierung oder einer anderen Stelle außerhalb der Organisation einholen oder entgegennehmen. Sie haben sich jeder Handlung zu enthalten, die mit ihrer Stellung als internationale Beamte nicht vereinbar ist. Die Mitglieder werden den internationalen Charakter der Verantwortlichkeiten dieser Personen achten und sie bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten nicht zu beeinflussen suchen.

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