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Artikel 6 GATT - Schlußakte der 9. Tagung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.10.1957

Artikel 6

Artikel 6 — Das Exekutivkomitee

a) Das Exekutivkomitee besteht aus siebzehn Mitgliedern der Organisation, die in regelmäßigen Zeitabständen von der Versammlung gewählt werden. Die Wahl erfolgt für jeweils eine Wahlperiode; für jedes Mitglied ist Wiederwahl zulässig. Die Versammlung läßt sich bei der Wahl von folgenden Gesichtspunkten leiten:

  1. i) Dem Exekutivkomitee müssen die fünf wirtschaftlich bedeutendsten Mitglieder angehören; bei ihrer Feststellung ist ihr Anteil am internationalen Handel besonders zu berücksichtigen;
  1. ii) im Exekutivkomitee müssen die geographischen Großräume vertreten sein, denen die Mitglieder angehören;
  1. iii) im Exekutivkomitee müssen die verschiedenen Stufen der wirtschaftlichen Entwicklung, die verschiedenen Typen der Volkswirtschaft und die verschiedenen wirtschaftlichen Interessen vertreten sein.

b) Das Exekutivkomitee übt die Befugnisse und Pflichten aus, die ihm die Versammlung mit zwei Drittel der abgegebenen Stimmen überträgt. Gegen Beschlüsse oder Empfehlungen des Exekutivkomitees kann jedes Mitglied nach Maßgabe der von der Versammlung aufzustellenden Regeln bei der Versammlung Berufung einlegen.

c) Jedes Mitglied der Organisation, das dem Exekutivkomitee nicht angehört, ist berechtigt, an der Erörterung jeder Angelegenheit, die es betrifft, im Exekutivkomitee ohne Stimmrecht teilzunehmen.

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