vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 9 1. Durchführungsverordnung zum Ersten Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.6.1955

§ 9

Die Staatsschuldbuchhaltung bestätigt dem Antragsteller den Eingang des Antrages und der Schuldverschreibungen auf einer Ausfertigung des Antrages und leitet den Antrag an das zuständige Finanzamt weiter.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)