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§ 8 1. Durchführungsverordnung zum Ersten Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.6.1955

II. Verwendung zur Entrichtung von Abgaben.

§ 8

(1) Abgabepflichtige, die 4% Bundesschuldverschreibungen 1955 nach Maßgabe der Bestimmungen des § 4 Abs. 2 des Ersten Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetzes zur Abgabenentrichtung verwenden, reichen diese Wertpapiere oder Buchschuldforderungen (§ 1 Abs. 2) bei der Staatsschuldbuchhaltung und Fachprüfungsstelle I des Bundesministerium für Finanzen, Wien, I., Wollzeile 1, mit dem Antrag (in vierfacher Ausfertigung) ein, den darauf entfallenden Kapitalnennbetrag dem für die Abgabenentrichtung zuständigen Finanzamt zuzurechnen.

(2) Der Antrag auf Zurechnung (Abs. 1) hat zu enthalten:

  1. a) den Namen und die Anschrift des Abgabepflichtigen,
  2. b) die Bezeichnung des Finanzamtes,
  3. c) die Steuernummer des Abgabepflichtigen,
  4. d) die Stücknummern und den Nennbetrag der Schuldverschreibungen mit Bezeichnung der Zinsscheine,
  5. e) die unwiderrufliche Erklärung, den Nennbetrag der Schuldverschreibungen dem Steuerkonto zurechnen zu lassen,
  6. f) das Datum der Einreichung des Antrages und
  7. g) die Unterschrift des Abgabepflichtigen.

(3) Mit der Übermittlung des Antrages einschließlich der Schuldverschreibungen an die Staatsschuldbuchhaltung kann auch eine Kreditunternehmung betraut werden.

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