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§ 6 1. Durchführungsverordnung zum Ersten Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.6.1955

§ 6

Alle Kapital- und Zinsenzahlungen geschehen abzugsfrei zum Nennwert in gesetzlichen Zahlungsmitteln bei der Österr. Staatshauptkasse in Wien. Fällige Zinsen verjähren sechs Jahre, fällige Kapitalbeträge dreißig Jahre nach Fälligkeit.

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