I. Ausgabe und Ausstattung.
§ 1
(1) Die gemäß § 4 Abs. 1 des Ersten Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetzes auszugebenden Bundesschuldverschreibungen führen die Bezeichnung
„4% Bundesschuldverschreibungen 1955“.
(2) Die Schuldverschreibungen sind zur Eintragung in das Bundeschuldbuch gemäß § 2 der Bundesschuldbuchverordnung vom 13. Juli 1948, BGBl. Nr. 162, geeignet.
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