vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Art. 3 § 8 VWG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.3.1962

§ 8.

(1) Im Versicherungsfall sind bei Kapitalversicherungen in der Lebensversicherung‑ mit Ausnahme der gegen Einmalprämienzahlung abgeschlossenen und der infolge vorzeitiger Einstellung der Prämienzahlung prämienfreigestellten Versicherungen oder solcher Teile einer Versicherung ‑ die nachstehenden erhöhten Leistungen (lit. a) und (oder) Mehrleistungen gegenüber der Leistung (Grundleistung) gemäß § 6 lit. b zu erbringen:

  1. a) Im Versicherungsfall ist für sämtliche fällig gewordenen, vor dem 1. Jänner 1946 abgeschlossenen Versicherungen des Versicherten bei der gleichen Versicherungsunternehmung mindestens ein Betrag von 1000 S, erhöht um ein Viertel des Betrages, um den die vertragsmäßige Leistung 1000 S übersteigt, höchstens jedoch die vertragsmäßige Leistung, zu erbringen.
  2. b) Von dem Kürzungsbetrag, der sich als Unterschied zwischen der vertragsmäßigen Leistung und dem nach § 6 oder nach lit. a ermittelten Betrag ergibt, sind bei Eintritt des Versicherungsfalles nach dem 31. Dezember 1945 12 vom Hundert dieses Kürzungsbetrages und weiters für jede in der Zeit vom 1. Jänner 1946 bis zum 31. Dezember 1953 fällige und voll bezahlte Jahresprämie je 4 vom Hundert des Kürzungsbetrages und für jede in der Zeit vom 1. Jänner 1954 bis zum 31. Dezember 1960 fällige und voll bezahlte Jahresprämie je 8 vom Hundert des Kürzungsbetrages als Mehrleistung zu erbringen. Für diese Mehrleistung sind Prämien, die vor dem 1. Jänner 1946 oder für einen Zeitraum nach Eintritt des Versicherungsfalles vorausbezahlt worden sind, nicht zu berücksichtigen.

(2) Im Versicherungsfall ist bei Kapitalversicherungen in der Lebensversicherung, die vorzeitig infolge Einstellung der Prämienzahlung in der Zeit vom 1. Jänner 1934 bis 31. Dezember 1935 oder vom 1. Jänner 1938 bis 31. Dezember 1939 prämienfrei gestellt worden sind, für sämtliche fällig gewordenen Versicherungen des Versicherten bei der gleichen Versicherungsunternehmung mindestens ein Betrag von 1000 S, höchstens jedoch die vertragsmäßige Leistung zu erbringen.

(3) Bei Rentenzahlungen aus Lebensversicherungsverträgen‑ mit Ausnahme solcher aus Rentenoptionen bei Kapitalversicherungen gemäß § 6 Abs. 3 letzter Satz ‑ ist für sämtliche fällig gewordenen, vor dem 1. Jänner 1946 abgeschlossenen Versicherungen des Versicherten bei der gleichen Versicherungsunternehmung ein Rentenbetrag von mindestens 500 S im Monat erhöht um 40 vom Hundert des Betrages, um den die vertragsmäßige Monatsrente 500 S übersteigt, höchstens jedoch die vertragsmäßige Leistung, zu erbringen, es sei denn, daß die Versicherung infolge vorzeitiger Einstellung der Prämienzahlung nach dem Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes prämienfrei gestellt worden ist. Aus Rentenoptionen entstandene Rentenzahlungen, die in der Zeit vom 1. Jänner 1946 bis zum Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes begonnen haben, sind weiterhin in dem bisher nach dem Versicherungsüberleitungsgesetz, BGBl. Nr. 108/1946, und den Versicherungsüberleitungsverordnungen zulässigen Ausmaß zu erbringen.

(4) Wurde eine Versicherung nach dem 31. Dezember 1945 durch besondere Vereinbarung abgeändert oder auf eine neue Versicherung angerechnet, so ist die Bemessungsgrundlage der geänderten beziehungsweise der neuen Versicherung um denselben Hundertsatz zu kürzen, um den die Bemessungsgrundlage der ursprünglichen Versicherung im Zeitpunkt der Zahlung zu kürzen gewesen wäre. Hiebei ist eine allfällige Mehrleistung gemäß Abs. 1 lit. b höchstens für so viele Jahresprämien zu gewähren, als für die ursprüngliche Versicherung vertragsmäßig zu bezahlen gewesen wäre. Mehrleistungen nach den Abs. 1 und 3 sind für die geänderte oder die neue Versicherung nur dann zulässig, wenn deren Versicherungssumme, Prämie und Prämienzahlungsdauer vom Tag der Abänderung oder Anrechnung an nicht kleiner ist als die Versicherungsdauer der ursprünglichen Versicherung; doch kann diese Dauer, falls sie mehr als zehn Jahre beträgt, bis auf zehn Jahre herabgesetzt werden.

(5) Die in den Abs. 1 und 3 vorgesehenen, gegenüber der Leistung gemäß § 6 erhöhten Leistungen und Mehrleistungen bleiben trotz Prämienfreistellung infolge vorzeitiger Einstellung der Prämienzahlung erhalten, wenn die Prämien für eine Versicherungsperiode bezahlt worden sind, die nach dem 31. Dezember 1961 endet.

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2021

Gesetzesnummer

10006224

Dokumentnummer

NOR12068723

alte Dokumentnummer

N5195535931L