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Art. 3 § 7 VWG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1955

§ 7.

Die Kürzung gemäß § 6 entfällt:

  1. a) bei temporären Todesfallversicherungen gegen laufende Prämienzahlung;
  2. b) bei Pensionsversicherungsverträgen mit kleineren Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit, wenn die nach dem Versicherungsplan erforderliche Deckungsrücklage voll bedeckt oder ihre volle Bedeckung sichergestellt ist. Ob diese Voraussetzung vorliegt, entscheidet die Versicherungsaufsichtsbehörde.

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2021

Gesetzesnummer

10006224

Dokumentnummer

NOR12068722

alte Dokumentnummer

N5195535930L