§ 7.
Die Kürzung gemäß § 6 entfällt:
- a) bei temporären Todesfallversicherungen gegen laufende Prämienzahlung;
- b) bei Pensionsversicherungsverträgen mit kleineren Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit, wenn die nach dem Versicherungsplan erforderliche Deckungsrücklage voll bedeckt oder ihre volle Bedeckung sichergestellt ist. Ob diese Voraussetzung vorliegt, entscheidet die Versicherungsaufsichtsbehörde.
Zuletzt aktualisiert am
17.03.2021
Gesetzesnummer
10006224
Dokumentnummer
NOR12068722
alte Dokumentnummer
N5195535930L
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