§ 5.
(1) Die §§ 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/1997 sind erstmals auf die Versicherungsperiode anzuwenden, die im Jahr 1998 endet.
(2) Die §§ 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2016 sind erstmals auf die Versicherungsperiode anzuwenden, die im Jahr 2016 endet.
(3) § 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2018 ist erstmals auf Versicherungsverträge, die im Jahr 2019 abgeschlossen werden oder bei davor abgeschlossenen Versicherungsverträgen auf den Prämienanteil der im Jahr 2019 liegenden Versicherungsperiode anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2024
Gesetzesnummer
10006223
Dokumentnummer
NOR40209536
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