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§ 5 Hagelversicherungs-Förderungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.12.2018

§ 5.

(1) Die §§ 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/1997 sind erstmals auf die Versicherungsperiode anzuwenden, die im Jahr 1998 endet.

(2) Die §§ 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2016 sind erstmals auf die Versicherungsperiode anzuwenden, die im Jahr 2016 endet.

(3) § 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2018 ist erstmals auf Versicherungsverträge, die im Jahr 2019 abgeschlossen werden oder bei davor abgeschlossenen Versicherungsverträgen auf den Prämienanteil der im Jahr 2019 liegenden Versicherungsperiode anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2024

Gesetzesnummer

10006223

Dokumentnummer

NOR40209536