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GATT - Weiteranwendung der Listen im Anhang

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1954

§ 0

GATT - Weiteranwendung der Listen im Anhang

Kurztitel

GATT - Weiteranwendung der Listen im Anhang

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 205/1954

Inkrafttretensdatum

01.01.1954

Langtitel

(Übersetzung) Deklaration betreffend die fortgesetzte Anwendung der Listen im Anhang zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen

StF: BGBl. Nr. 205/1954 (NR: GP VII RV 187 AB 212 S. 32 . BR: S. 89.)

Sonstige Textteile

Nachdem die am 24. Oktober 1953 in Genf unterzeichnete Deklaration, betreffend die fortgesetzte Anwendung der Listen im Anhang zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen, welche also lautet:

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident diese Deklaration für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in dieser Deklaration enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Handel und Wiederaufbau und vom Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 21. April 1954.

Ratifikationstext

Österreich hat zwischen dem 1. Jänner 1954 und dem 21. April 1954 als dem Tag der Ratifikation der vorliegenden Deklaration sich jeder Kündigung von Zollkonzessionen seiner GATT-Liste enthalten. Die in Absatz 5 der Deklaration vorgesehene Frist wurde für einige Staaten, darunter für Österreich, durch Beschluß der Vertragsstaaten bis 30. April 1954 erstreckt. Die gegenständliche Deklaration ist für Österreich am 1. Jänner 1954 in Kraft getreten.

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