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GATT - Handelsbeziehungen mit Japan

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.4.1954

§ 0

GATT - Handelsbeziehungen mit Japan

Kurztitel

GATT - Handelsbeziehungen mit Japan

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 204/1954

Inkrafttretensdatum

19.04.1954

Langtitel

(Übersetzung)

Deklaration, durch welche die Handelsbeziehungen zwischen gewissen Vertragsstaaten des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens und Japan eine Regelung erfahren

StF: BGBl. Nr. 204/1954 (NR: GP VII RV 188 AB 213 S. 32 . BR: S. 89.)

Sonstige Textteile

Nachdem die Deklaration vom 24. Oktober 1953, durch welche die Handelsbeziehungen zwischen gewissen Vertragsstaaten des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens und Japan eine Regelung erfahren, und die also lautet:

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident diese Deklaration für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in dieser Deklaration enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Handel und Wiederaufbau und vom Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 18. März 1954.

Ratifikationstext

Die in Punkt III dieser Deklaration vorgesehene Frist wurde für einige Staaten, darunter für Österreich, durch Beschluß der Vertragsstaaten bis 30. April 1954 erstreckt.

Die Deklaration, welche von Japan am 24. Oktober 1953 unterzeichnet und von Österreich am 20. März 1954 angenommen wurde, ist gemäß ihrem Punkt I d im Verhältnis zwischen Japan und Österreich am 19. April 1954 in Kraft getreten.

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