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Artikel 1 GATT - Handelsbeziehungen mit Japan

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.4.1954

Artikel 1

IN DER ERWÄGUNG,

1. daß die japanische Regierung am 18. Juli 1952 das formelle Ansuchen gestellt hat, im Sinne der Bestimmungen des Artikels XXXIII dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen beitreten zu dürfen,

2. daß eine der der Behandlung eines derartigen Ansuchens vorausgehenden Bedingungen die zufriedenstellende Durchführung von Zollverhandlungen zwischen den Vertragsstaaten und Japan ist,

3. daß es derzeit nicht möglich ist, derartige Verhandlungen für die nahe Zukunft anzuberaumen,

4. daß es daher den VERTRAGSSTAATEN nicht möglich ist, diesmal das Ansuchen Japans um Beitritt zu erledigen,

5. daß bei der VII. GATT-Tagung anerkannt wurde, daß Japan seinen Platz in der Gemeinschaft der handeltreibenden Staaten einnehmen sollte,

6. daß die japanische Regierung bisher einseitig in Angelegenheiten des Handels allen Vertragsstaaten die Behandlung der Meistbegünstigung gewährt hat, und zwar unabhängig davon, ob diese Vertragsstaaten ihrerseits Japan die Meistbegünstigung eingeräumt haben,

I. ERKLÄREN jene Vertragsstaaten zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (im folgenden „teilnehmende Vertragsstaaten“ genannt), in deren Namen diese Erklärung angenommen wurde, und Japan,

  1. a) daß bis zum Abschluß von Zollverhandlungen mit Japan zum Zwecke des Beitrittes dieses Landes gemäß Artikel XXXIII und ohne Präjudiz der Stellungnahme der einzelnen Vertragsstaaten hinsichtlich der Frage eines solchen späteren Beitrittes die Handelsbeziehungen zwischen den teilnehmenden Vertragsstaaten und Japan auf dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen begründet sein sollen, so zwar, als ob die Bestimmungen für die Anwendung des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens auf beitretende Regierungen, die von den VERTRAGSSTAATEN am 23. Oktober 1951 gebilligt wurden (grundlegende Urkunden und ausgewählte Dokumente, Band 1, Seiten 111 bis 115), in dieser Deklaration aufgenommen wären und als ob die dieser Deklaration angeschlossene Konzessionsliste, die Liste einer beitretenden Regierung im Sinne der obigen Bestimmungen wäre;
  2. b) daß angesichts des provisorischen Charakters des Status der Inseln, auf die in Artikel III des Friedensvertrages mit Japan Bezug genommen ist, diese Deklaration keine Modifikation der bestehenden Handelsbeziehungen zwischen Japan und den besagten Inseln erfordert;
  3. c) daß die in dieser Deklaration niedergelegten Vereinbarungen nicht nach dem auf Grund von Zollverhandlungen mit den Vertragsstaaten erfolgten Beitritte Japans zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen oder nach dem 30. Juni 1955 gelten sollen, es sei denn, daß die Verlängerung der Gültigkeit dieser Erklärung bis zu einem späteren Zeitpunkt vereinbart worden wäre;
  4. d) daß diese Erklärung zwischen Japan und dem betreffenden Vertragsstaat am 30. Tage nach Unterzeichnung durch Japan und Annahme durch den betreffenden Vertragsstaat wirksam werden soll.

II. ERSUCHEN die teilnehmenden Vertragsstaaten die VERTRAGSSTAATEN, jene Maßnahmen durchzuführen, die für die Anwendung dieser Deklaration erforderlich sind.

III. Diese Deklaration kann bis zum 31. Dezember 1953 durch die Vertragsstaaten und Japan am Sitze der VERTRAGSSTAATEN unterzeichnet werden.

GESCHEHEN zu Genf, am 24. Oktober 1953, in einfacher Ausfertigung in englischer und französischer Sprache, wobei beide Texte authentisch sind mit Ausnahme des Wortlautes der angeschlossenen Konzessionsliste, die nur in englischer Sprache vorhanden und in dieser authentisch ist.

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