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Anlage 12 GATT - Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.10.1951

Anlage 12

Protokoll über die vorläufige Anwendung des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens

  1. 1. Die Regierungen des COMMONWEALTH AUSTRALIEN, des KÖNIGREICHS BELGIEN (für ihr Mutterland), von KANADA, der FRANZÖSISCHEN REPUBLIK (für ihr Mutterland), des GROSSHERZOGTUMS LUXEMBURG, des KÖNIGREICHS DER NIEDERLANDE (für ihr Mutterland), des VEREINIGTEN KÖNIGREICHS VON GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND (für ihr Mutterland) und der VEREINIGTEN STAATEN VON AMERIKA verpflichten sich unter der Voraussetzung, dass das vorliegende Protokoll im Namen aller oben genannten Regierungen spätestens am 15. November 1947 unterzeichnet wird, ab 1. Jänner 1948
  1. a) die Teile I und III des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens und
  2. b) Teil II des oben genannten Abkommens im weitesten Ausmaß, soweit dies mit ihrer bestehenden Gesetzgebung vereinbar ist, vorläufig anzuwenden.
  1. 2. Die oben genannten Regierungen werden das Allgemeine

    Abkommen hinsichtlich aller ihrer anderen Gebiete als ihrer Mutterländer am oder nach dem 1. Jänner 1948 nach Ablauf einer Frist von dreißig Tagen vorläufig anwenden, wobei diese Frist vom Tage des Einlangens der Mitteilung des Anwendungsbeschlusses beim Generalsekretär der Vereinten Nationen berechnet wird.

  1. 3. Jeder weitere Signatarstaat des vorliegenden Protokolls

    wird die vorläufige Anwendung des Allgemeinen Abkommens ab 1. Jänner 1948 oder, nach diesem Datum, nach einer Frist von dreißig Tagen, gerechnet vom Tage der Unterzeichnung des vorliegenden Protokolls, im Namen einer solchen Regierung in Kraft setzen.

  1. 4. Das vorliegende Protokoll wird zur Unterzeichnung am Sitz

    der Vereinten Nationen

  1. a) bis zum 15. November 1947 für die in Ziffer 1 dieses Protokolls genannten Regierungen, die es am heutigen Tage nicht unterzeichnet haben, und
  2. b) bis zum 30. Juni 1948 für jede andere Signatarregierung der bei Beendigung der zweiten Tagung des vorbereitenden Komitees der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Beschäftigung angenommenen Schlussakte offenstehen, die es am heutigen Tage nicht unterzeichnet hat.
  1. 5. Jeder Regierung, die das vorliegende Protokoll anwendet,

    wird es freistehen, diese Anwendung zu beenden; eine derartige Kündigung wird nach Ablauf einer Frist von sechzig Tagen, gerechnet vom Einlangen einer solchen schriftlichen Kündigungsmitteilung beim Generalsekretär der Vereinten Nationen, wirksam.

  1. 6. Das Original des vorliegenden Protokolls wird beim

    Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt werden, der allen beteiligten Regierungen hievon beglaubigte Abschriften übermitteln wird.

    Zu U r k u n d dessen haben die Vertreter der oben genannten Regierungen, nach Vorweisung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten, das Protokoll unterzeichnet. G e s c h e h e n zu Genf, in einer Ausfertigung, in einem englischen und französischen, in beiden Sprachen authentischen Text, am dreißigsten Oktober

    eintausendneunhundertsiebenundvierzig.

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