vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel VII GATT - Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.10.1957

Artikel VII

Zollwertbemessung

  1. 1. Die Vertragsstaaten anerkennen die Gültigkeit der allgemeinen, in den folgenden Absätzen dieses Artikels festgelegten Bemessungsgrundsätze und verpflichten sich, diese bezüglich aller Waren anzuwenden, die bei der Ein- und Ausfuhr Zöllen, anderen Belastungen oder Beschränkungen unterliegen, die wertmäßig begründet oder geregelt sind. Überdies werden sie auf Ersuchen eines anderen Vertragsstaates die Handhabung eigener Gesetze und Regelungen betreffend den Zollwert im Sinne dieser Grundsätze überprüfen. Die Vertragsstaaten können von anderen Vertragsstaaten Berichte über die auf Grund der Bestimmungen dieses Artikels ergriffenen Maßnahmen anfordern.
  1. 2. a) Der Zollwert für eingeführte Waren soll gemäß dem wirklichen Wert der eingeführten Waren, die mit Zoll belegt werden, oder dem gleichartiger Waren, jedoch nicht gemäß dem Wert von Waren inländischer Herkunft oder auf Grund willkürlicher oder fiktiver Werte festgesetzt werden.
  2. b) Der,wirkliche Wert` einer Ware soll der Preis sein, zu dem diese oder eine gleichartige Ware im normalen Handelsverkehr unter Bedingungen des freien Wettbewerbs in dem durch die Rechtsvorschriften des Einfuhrlandes bestimmten Zeitpunkt und Ort verkauft oder angeboten wird. Soweit der Preis einer solchen oder gleichartigen Ware bei einer bestimmten Transaktion durch die Menge bestimmt wird, wird der in Betracht zu ziehende Preis einheitlich entsprechen entweder I. vergleichbaren Mengen oder II. Mengen, die für den Importeur nicht ungünstiger sind als jene, in denen der überwiegende Teil des Handelsverkehrs mit dieser Ware zwischen den Aus- und Einfuhrländern abgewickelt wird.
  3. c) Falls der wirkliche Wert nicht gemäß Buchstabe b) dieses Absatzes ermittelt werden kann, hätte der Zollbemessungswert auf dem genauest feststellbaren Annäherungswert zu beruhen.
  1. 3. Der Zollbemessungswert einer eingeführten Ware soll nicht

    den Betrag einer Binnensteuer, die innerhalb des Ursprungs- oder Exportlandes anwendbar ist, einschließen, von der die eingeführte Ware ausgenommen wurde oder von der sie durch die erfolgte oder nachträgliche Rückvergütung befreit wird.

  1. 4. a) Muß eine Vertragspartei bei Durchführung des Absatzes 2 einen in der Währung eines anderen Landes ausgedrückten Preis in ihre eigene Währung umrechnen, so ist, soweit in diesem Absatz nicht anderes bestimmt ist, für die betreffende Währung ein Umrechnungskurs anzuwenden, der entweder auf dem gemäß dem Abkommen über den Internationalen Währungsfonds festgesetzten

    Paritätswert beruht, oder auf dem vom Währungsfonds anerkannten Umrechnungskurs oder auf dem Paritätswert, der gemäß einem nach Artikel XV dieses Abkommens abgeschlossenen Sonderabkommen über den Zahlungsverkehr festgesetzt ist.

  1. b) Besteht weder ein solcher festgesetzter Paritätswert noch ein solcher anerkannter Umrechnungskurs, so ist ein Umrechnungskurs anzuwenden, der dem jeweiligen tatsächlichen Kurswert dieser Währung bei Handelsgeschäften entspricht.
  2. c) Die V e r t r a g s s t a a t e n stellen im Einverneh- mit dem Internationalen Währungsfonds Regeln auf, die die Umrechnung einer ausländischen Währung durch Vertragsstaaten bestimmen, bezüglich der in Übereinstimmung mit den Artikeln des Abkommens über den Internationalen Währungsfonds mehrere Umrechnungskurse beibehalten werden. Jeder Vertragsstaat kann diese Regeln bezüglich solcher ausländischer Währungen hinsichtlich des Absatzes 2 dieses Artikels an Stelle von Paritätswerten anwenden. Eis zur Annahme solcher Regeln durch die

    V e r t r a g s s t a a t e n kann jeder Vertragsstaat bezüglich einer solchen ausländischen Währung hinsichtlich Absatz 2 dieses Artikels einen Umrechnungsschlüssel anwenden, der geeignet ist, die Bewertung einer solchen ausländischen Währung bei Handelsgeschäften wiederzugeben.

  1. d) Keine Bestimmung dieses Artikels ist dahingehend auszulegen, daß ein Vertragsstaat genötigt wäre, die Art der Währungsumrechnung für Zollzwecke zu ändern, die auf seinem Gebiet im Zeitpunkt dieses Abkommens anwendbar ist,. wenn eine derartige Änderung eine allgemeine Steigerung der fälligen Zollgebühren bewirken würde.
  1. 5. Die Grundlagen und Methoden zur Bestimmung des Wertes von

    Waren, die Zöllen, anderen Belastungen oder Beschränkungen unterliegen, die wertmäßig begründet oder geregelt sind, sollten unverändert bleiben und hinlänglich kundgemacht werden, um Kaufleuten mit genügender Gewißheit die Schätzung des Zollwertes zu ermöglichen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)