§ 9
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien, hinsichtlich der Bestimmungen des § 2, Abs. (2), die Bundesregierung betraut. Das Bundesministerium für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung kann erforderlichenfalls die Firmenbezeichnung der in der Anlage genannten Gesellschaften und der dort angeführten Unternehmungen und Betriebe durch Verordnung richtigstellen.
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