§ 2
(1) Das Bundesministerium für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung hat unter dem Gesichtspunkte der zusammenfassenden Wirtschaftsplanung und‑lenkung die Anteilsrechte auszuüben und die Unternehmungen und Betriebe zu verwalten.
(2) Die Bundesregierung kann durch Verordnung Ausnahmen bestimmen.
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