§ 1
(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gehen die Anteilsrechte an den in der Anlage genannten Gesellschaften und die dort angeführten Unternehmungen und Betriebe in das Eigentum der Republik Österreich über.
(2) Hiefür ist eine angemessene Entschädigung zu leisten; die näheren Vorschriften trifft ein besonderes Bundesgesetz.
(3) Durch Verordnung kann bestimmt werden, daß die in der Anlage angeführten Unternehmungen und Betriebe statt auf den Staat in das Eigentum staatseigener Gesellschaften übergehen.
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